Wichtige Fakten zum WP-Examen

 A. Das modulare Examen

Was sind Prüfungsmodule?

Die Prüfungsmodule der Prüfung gemäß § 4 WiPrPrüfV umfassen:

  • Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht (im Folgenden abgekürzt durch "Prüfungswesen" oder "PW")
  • Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (im Folgenden abgekürzt durch "BWL/VWL")
  • Wirtschaftsrecht (im Folgenden abgekürzt durch "WR")
  • Steuerrecht (im Folgenden abgekürzt durch "StR")

Was bedeutet Modularisierung?

Das Examen besteht maximal aus den o.g. vier Modulen. Die Module können in einem Prüfungstermin abgelegt werden, durch die Möglichkeit der Modularisierung können die Prüfungsmodule auf mehrere Prüfungstermine verteilt werden. Hierbei ist jede denkbare Kombination möglich und auch die Reihenfolge der Module ist frei wählbar, solange die Zulassungsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Beispiel:

Examensart

Aufsichts­arbeiten
PW
Aufsichts­arbeiten
BWL/VWL
Aufsichts­arbeit
WR
Aufsichts­arbeiten
StR

Vollprüfung (Voll-WP)

August 00

Frühjahr 01

Juni 02

Frühjahr 02

Verkürzte Prüfung nach § 13 WPO (WP)

August 00

August 01

Frühjahr 02

 

Diese Regelung gilt nicht für die verkürzten Prüfungen nach § 13a WPO (vBP), nach § 13b WPO oder nach § 8a WPO.

Wie lange kann ich modularisieren?

Für die Ablegung aller Prüfungsmodule stehen sechs Jahre zur Verfügung, beginnend mit der ersten Zulassung zur Prüfung.

 B. Schriftliche Prüfung

Wann finden die schriftlichen Prüfungen statt?

Es gibt zwei feste Zeiträume im Jahr, an denen die schriftlichen Aufsichtsarbeiten geschrieben werden können:

Frühjahrsprüfung    Anfang Februar
Herbstprüfung    Ende Juni bzw. Mitte August

 

Für die Herbstprüfung gibt es die Möglichkeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten für die Prüfungsmodule Wirtschaftsrecht und BWL/VWL bereits Ende Juni zu schreiben.

Wann und wie soll die Zulassung erfolgen?

Die Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen regeln weiterhin die §§ 8 und 9 WPO. Der Antrag auf Zulassung zur WP-Prüfung ist schriftlich oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur), ansonsten formlos an die Landesgeschäftsstelle der Wirtschafts­prüferkammer zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der/die Bewerber/in wohnt. Mit dem Zulassungsantrag muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erfolgen.

Dabei gelten folgende Fristen:

Frühjahrsprüfung    bis zum 31. August des Vorjahres
Herbstprüfung    bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar

 

Wo findet die schriftliche Prüfung statt?

Die schriftliche Prüfung findet i.d.R. am Sitz der Landesgeschäftsstelle der Wirtschafts­prüferkammer statt, die den/die Bewerber/in zur Prüfung zugelassen hat.

Wie hoch sind die Kosten?

Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber eine Zulassungsgebühr zu zahlen. Sie beträgt nach § 14a WPO, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (GebO WPK) 500 Euro. Sie ist mit der Antragstellung fällig. Die Wirtschaftsprüferkammer teilt dem Bewerber nach Eingang des Zulassungsantrages für die Überweisung der Gebühren eine Kontoverbindung und den Buchungsvermerk mit. Vor dieser Mitteilung muss die Gebühr nicht überwiesen werden! Die Zulassungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Antragsrücknahme auf die Hälfte.

Die Prüfungsgebühr ist klausurbezogen. Sie beträgt 500 Euro je Klausur.

In den drei Prüfungsgebieten mit zwei Aufsichtsarbeiten („Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“, „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Steuerrecht“) ist eine Prüfungsgebühr von 1.000 Euro zu zahlen (§ 14a WPO, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GebO WPK), in „Wirtschaftsrecht“ mit einer Klausur sind es 500 Euro (§ 14a WPO, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GebO WPK).

Sie ist mit der Anmeldung zu einer Modulprüfung fällig.

Wann erfolgt die Einladung zur schriftlichen Prüfung?

Eine Einladung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erfolgt spätestens drei Wochen vor Beginn des Prüfungstermins. In der Ladung werden dann Ort und Zeit genannt und auch die Hilfsmittel definiert, die zum schriftlichen Examen mitzubringen sind.

Welche Hilfsmittel dürfen in der schriftlichen Prüfung genutzt werden?

In der Regel können folgende Hilfsmittel mitgenommen werden:

Aufsichtsarbeiten Wirtschaftliches Prüfungswesen

  • Habersack, Deutsche Gesetze (Textsammlung und Ergänzungsband)
  • IFRS-Texte (IDW oder WILEY)
  • IDW-Wirtschaftsgesetzte
  • Nicht programmierbarer Taschenrechner

Aufsichtsarbeiten BWL

  • nicht programmierbarer Taschenrechner

Aufsichtsarbeiten Wirtschaftsrecht

  • Habersack, Deutsche Gesetze (Textsammlung und Ergänzungsband)
  • IDW-Wirtschaftsgesetzte

Aufsichtsarbeiten StR

  • Habersack, Deutsche Gesetze (Textsammlung und Ergänzungsband)
  • Steuergesetze, Steuerrichtlinien, Steuererlasse (jeweils Beck’sche Textausgabe, Loseblatt-Textsammlung)
  • Nicht programmierbarer Taschenrechner

Sind Markierungen in den Hilfsmitteln zulässig?

In den Hilfsmitteln dürfen als Eigeneintragung nur farbliche Hervorhebungen mit sog. Textmarkern und Unterstreichungen vorgenommen werden. Ebenso sind farbige Haftnotizen (sog. Fähnchen) als Register zulässig, die jedoch nicht beschriftet sein dürfen. Auf keinen Fall ist es zulässig, in den Hilfsmitteln Querverweise durch entsprechende Paragraphenangaben, durch eigene Erläuterungen oder durch erläuternde Hinweise (wie z.B. Plus- oder Minus­zeichen, Frage- oder Ausrufezeichen) verständlicher zu machen. Wird als Hilfsmittel ein netzunabhängiger Taschenrechner zugelassen, darf dieser nicht programmierbar sein und nicht über eine Textausgabe verfügen.

Aus wieviel Aufsichtsarbeiten besteht i.d.R. die schriftliche Prüfung?

Je nach Examensart sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten zu leisten:

Examensart

Aufsichts­arbeiten
PW
Aufsichts­arbeiten
BWL/VWL
Aufsichts­arbeit
WR
Aufsichts­arbeiten
StR

Vollprüfung (Voll-WP)

2

2

1

2

Verkürzte Prüfung nach § 13 WPO (WP)

2

2

1

0

Verkürzte Prüfung nach § 13a WPO (vBP)

2

0

1

0

Verkürzte Prüfung nach § 13b WPO

2

0

0

2

Verkürzte Prüfung nach § 8a WPO

2

0

0

2

Durch die Möglichkeit der Modularisierung kann man für die Vollprüfung (Voll-WP) und die verkürzte Prüfung nach § 13 WPO (WP) jedes Modul (PW, BWL/VWL, WR und StR) auch Einzeln oder in beliebiger Kombination innerhalb von sechs Jahren ablegen. Diese Regelung gilt nicht für die verkürzten Prüfungen nach § 13a WPO (vBP), nach § 13b WPO oder nach § 8a WPO. hier müssen die Aufsichtsarbeiten wie oben beschrieben komplett abgelegt werden.

Wie viel Zeit wird für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten angesetzt?

Für jede Aufsichtsarbeit stehen den Kandidaten vier bis sechs Stunden zur Verfügung (kürzere Bearbeitungszeit bei der verkürzten Prüfung nach §13a WPO).

Was passiert bei einem Nichterscheinen zur schriftlichen Prüfung?

Falls ein/e geladene/r Bewerber/in zur einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten nicht erscheint, gilt dies als Rücktritt mit der Folge, dass die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt. Ausnahmen: Wenn ein triftiger Grund vorliegt! Der Grund für ein Nichterscheinen zur Prüfung ist der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur) mitzuteilen und nachzuweisen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 WiPrPrüfV). Kann an einer oder mehreren Aufsichtsarbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen werden, ist als Nachweis unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Wie erfolgt die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten?

Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission selbständig bewertet. Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Die Noten der schriftlichen Prüfung werden i.d.R. mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt (ca. 3 Wochen vor dem mündlichen Termin).

Wann ist man zur mündlichen Prüfung zugelassen und wann nicht?

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden nach dem Schulnotenprinzip bewertet (1 bis 6). Wird in der schriftlichen Prüfung für ein Modul im Durchschnitt die Gesamtnote 5,0 oder besser erreicht, ist man für dieses Modul zur mündlichen Prüfung zugelassen. Bei einem Gesamtschnitt von schlechter als 5,0 hat man die Prüfung für das Modul nicht bestanden.

Als Beispiel:

 

PW 1

PW 2

Ø

Zur mündl. Prüfung zugelassen?

Note

5,0

5,0

5,0

Ja, da Gesamtnote ≤ 5,0

Note

4,5

6,0

5,25

Nein, da Gesamtnote > 5,0

 

C. Mündliche Prüfung

Wann finden die mündlichen Prüfungen statt?

Frühjahrsprüfung    Mai/Juni
Herbstprüfung    November/Dezember

 

Wo findet die mündliche Prüfung statt?

Die mündliche Prüfung findet i.d.R. am Sitz der Landesgeschäftsstellen der Wirtschafts­prüferkammer statt.

Wann erfolgt die Einladung zur mündlichen Prüfung?

Ca. 3 Wochen vor dem mündlichen Prüfungstermin werden die Einladungen mit den genauen Angaben zum Ort, Zeitpunkt (z.B. vormittags ab 8.30 Uhr oder nachmittags ab 13.30 Uhr) sowie den schriftlichen Noten verschickt.

Welche Hilfsmittel dürfen in der mündlichen Prüfung mitgenommen werden?

Keine. Sollten z.B. Gesetztestexte von Nöten sein, werden diese von der WPK vor Ort gestellt.

Aus wie vielen Prüfungsmitgliedern besteht die mündliche Prüfungskommission?

Je nach Examensart stehen den Teilnehmenden folgende Anzahl an Prüfern gegenüber:

Examensart

Prüfer/in PW

Prüfer /in BWL/VWL

Prüfer/in WR

Prüfer/in StR

Vorsitzende/r

Vollprüfung (Voll-WP)

2

2

1

1

1

Verkürzte Prüfung nach § 13 WPO (WP)

2

2

1

0

1

Verkürzte Prüfung nach § 13a WPO (vBP)

2

0

1

0

1

Verkürzte Prüfung nach § 13b WPO

2

0

0

1

1

Verkürzte Prüfung nach § 8a WPO

2

0

0

1

1

Im Einzelnen für die Prüfungsmodule:

Prüfungsmodul

Vorsitzende/r

Wirtschaftsprüfer/in

Vertreter/in d. Wirtschaft

Prüfungswesen

1

2

1

 

Prüfungsmodul

Vorsitzende/r

Wirtschaftsprüfer/in

BWL-Hochschullehrer/in

Vertreter/in d. Wirtschaft

BWL/VWL

1

1

1

1

 

Prüfungsmodul

Vorsitzende/r

Wirtschaftsprüfer/in

Volljurist/in

Wirtschaftsrecht

1

1

1

 

Prüfungsmodul

Vorsitzende/r

Wirtschaftsprüfer/in

Vertreter/in d. Finanzverwaltung

Steuerrecht

1

1

1

Was ist Bestandteil der mündlichen Prüfung?

Die mündliche Prüfung für das Modul Prüfungswesen besteht aus einem kurzen Vortrag und anschließend aus einer Fragerunde, in der nur die beiden Wirtschaftsprüfer/innen Fragen zum Fachgebiet Prüfungswesen stellen können. In den anderen Prüfungsmodulen entfällt der Kurzvortrag. Hier können für das Modul BWL/VWL nur der Hochschullehrer bzw. die Hochschullehrerin und der Vertreter bzw. die Vertreterin der Wirtschaft Fragen stellen. Für das Modul Wirtschaftsrecht stellt in der Regel der Volljurist bzw. die Volljuristin und der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende die Fragen. Für das Modul Steuerrecht übernimmt der Vertreter bzw. die Vertreterin der Finanzverwaltung die Fragestellung. Die Fragerunden finden mit allen anwesenden Teilnehmenden statt. I.d.R. nehmen zwei bis vier Teilnehmende an der mündlichen Prüfung teil.

Wie ist der Vortrag zu halten?

Für den Vortrag erhalten die Teilnehmenden drei Themen zum Prüfungsgebiet Prüfungswesen zur Wahl gestellt. Der Vortag muss alleine vor dem Prüfungsausschuss gehalten werden. Es steht ca. eine halbe Stunde Vorbereitungszeit zur Verfügung. Der Vortrag soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten!

Was passiert bei einem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung?

Bei Nichterscheinen gilt dies als Rücktritt mit der Folge, dass die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt. Ausnahme: bei Vorliegen eines triftigen Grundes! Bezüglich der Mitteilung an die WPK gilt das gleiche wie beim Nichterscheinen zur schriftlichen Prüfung.

Wie erfolgt die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung?

Wie in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten wird auch die mündliche Prüfungsleistung nach dem Schulnotenprinzip bewertet (1 bis 6). Die Teilnehmenden erhalten für ihre mündliche Prüfungs­leistung eine Gesamtnote. In dieser Note fließt auch die Leistung des Kurzvortrages ein.

Wann ist die Prüfung eines Moduls bestanden?

Aus den Noten der schriftlichen Prüfung und den Noten der mündlichen Prüfungsleistung wird eine Gesamtnote gebildet.

Die Prüfung ist für das Prüfungsmodul bestanden, wenn in Kombination schriftliche Note und Mündliche Note mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Dabei wird die schriftliche Note zu 60%, die mündliche Note zu 40% gewichtet.

Die Modulprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für das Prüfungsmodul schlechter als 4,0 ist.

 Als Beispiel:

 

Schriftliche Note

Mündliche Note

Ø

Bestanden?

Modul PW

5,0

2,5

4,0

Ja, da Gesamtnote ≤ 4,0

Modul BWL/VWL

4,0

5,0

4,4

Nein, da Gesamtnote > 4,0

 

Das Prüfungsergebnis wird den Teilnehmenden nach Abschluss der mündlichen Prüfung unmittelbar mitgeteilt.

Wie oft kann die Prüfung wiederholt werden?

Jedes Modul kann innerhalb von sechs Jahren zweimal wiederholt werden. Ein bestandenes Modul verfällt innerhalb dieses Zeitraums nicht. Die Prüfung insgesamt kann einmal wiederholt werden.

Ausnahme: Kandidaten, die das Examen als Blockprüfung nach vorherigen Recht absolviert haben und nicht bestanden haben, können -dann in modularisierter Form- noch zweimal das Examen wiederholen können.